Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 742/1996Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Einbringung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ einzubringen.
(2)Absatz 2,Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist Paragraph 92, Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(3)Absatz 3,Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse zu fassen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat bedarf es nicht.
(4)Absatz 4,Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. Wird in den Fällen des § 92 Abs. 8 Bankwesengesetz in Gesetzen oder Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringende Österreichische Postsparkasse weiter.Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug genommen (Paragraph 92, Absatz 6, Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. Wird in den Fällen des Paragraph 92, Absatz 8, Bankwesengesetz in Gesetzen oder Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringende Österreichische Postsparkasse weiter.
(5)Absatz 5,Es gelten daher nach der Einbringung die Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 wie folgt:
§ 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7 und §§ 14 bis 22 gelten für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft,Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Halbsatz, Paragraph 2,, Paragraph 7 und Paragraphen 14 bis 22 gelten für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft,
§ 1 Abs. 2, § 3, § 4 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als auch für die Österreichische Postsparkasse,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 27, Absatz 2 und 3 gelten sowohl für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als auch für die Österreichische Postsparkasse,
die übrigen Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 gelten für die Österreichische Postsparkasse.
(6)Absatz 6,Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bedarf keiner Konzession nach § 4 Bankwesengesetz, soweit die Österreichische Postsparkasse bisher auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war.Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bedarf keiner Konzession nach Paragraph 4, Bankwesengesetz, soweit die Österreichische Postsparkasse bisher auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12055525
Alte Dokumentnummer
N3199659646J